Satzung

Abschnitt A: Vereinsname und -sitz, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Neutralität und Wirtschaftsjahr, Vereinsämter

Abschnitt B: Mitglieder
Abschnitt C: Vereinsorgane
Abschnitt D: Künstlerische Leitung
Abschnitt E: Vereinsvermögen
Abschnitt F: Auflösung des Vereins
Abschnitt G: Beurkundungen
Abschnitt H: Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten



Abschnitt A:

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Philharmonischer Chor Weimar“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
  2. Sitz des Vereins ist Weimar.

§ 2 Vereinszweck, Neutralität, Gemeinnützigkeit, Wirtschaftsjahr

  1. 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs. Die Ziele werden insbesondere durch die öffentliche Wiedergabe wertvoller Chorliteratur bei Chorbegegnungen und Konzerten verwirklicht.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht zu allen im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerten Grundsätzen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  6. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abschnitt B:

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Dabei wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern). Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des Chores ernannt werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Chorvorstand einzureichen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Aufnahme aktiver Mitglieder wird nach einer angemessenen, mindestens jedoch 3-monatigen Probezeit entschieden.

§ 6 Aufnahmefolgen

  1. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge beginnt nach der Aufnahme in den Verein.
  2. Das neue Mitglied verpflichtet sich zur Übernahme aller Pflichten eines Vereinsmitgliedes und zur Anerkennung der Vereinssatzung.
  3. Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Ausscheiden aus der aktiven Mitgliedschaft

Soweit künstlerische Gründe, insbesondere die sängerische Leistung des Mitglieds es erfordern, kann der künstlerische Leiter bzw. der Stimmbildner ein Ausscheiden aus der aktiven Mitgliedschaft vorschlagen. Der künstlerische Leiter bzw. Stimmbildner hat hierzu eine Entscheidung des Chorvorstandes herbeizuführen. Dem Mitglied ist vor einer abschließenden Entscheidung ein Vorsingen zu ermöglichen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod.
  2. Bei freiwilligem Austritt muss die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Erklärung gekündigt werden.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche auf den Verein. Vereinseigentum wie Noten und Vereinskleidung ist zurückzugeben; andernfalls wird der Gegenbetrag in Rechnung gestellt.

§ 9 Ausschluss, Wiederaufnahme

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
    b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    c) Nichtbezahlen des Beitrages nach mehrmaliger Mahnung.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Nichtaufgenommene oder Ausgeschlossene können sich nach einem Jahr wieder zur Aufnahme melden. § 5 Nr.2 gilt entsprechend.

§ 10 Beitrag

  1. Alle Vereinsmitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen, ausgenommen davon sind Ehrenmitglieder.
  2. Die Höhe des Beitrages, die sich nach dem Bedarf des Vereins richtet, setzt die Vollversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung fest. Dabei wird differenziert zwischen Mitgliedern mit eigenem und ohne eigenes Einkommen.
  3. Mitglieder, die den Beitrag nicht entrichten, werden gemahnt. Nach erfolgloser 3. Mahnung können sie nach § 9 Nr.1c ausgeschlossen werden.
  4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind zur Befolgung der Satzung sowie zur Unterstützung der Interessen und Bestrebungen des Vereins verpflichtet.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verpflichtet.
  3. Die angesetzten Proben sind von allen aktiven Mitgliedern regelmäßig und pünktlich wahrzunehmen. Im Verhinderungsfall ist der Chorleiter, der Chorvorstand bzw. der Stimmgruppenvertreter unverzüglich zu informieren.
  4. Alle Mitglieder sind angehalten, Vorschläge zum gemeinsamen Chorleben und zu organisatorischen Fragen zu unterbreiten.

§ 12 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Vollversammlung. Alle aktiven Mitglieder haben darüber hinaus das aktive Wahlrecht.
  2. Die passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Abschnitt C:

§ 13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Chorvorstand, der erweiterte Vorstand und die Vollversammlung.

§ 14 Chorvorstand

  1. Der Chorvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Dabei soll in der Regel jede Stimmgruppe vertreten sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenwart. Der Kassenwart sollte nicht gleichzeitig Stimmgruppenvertreter sein.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Chores. Ihm obliegt die Verwaltung des Chorvermögens.
  4. Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse zu seiner Unterstützung einsetzen.
  5. a) Der Chor wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenwart vertreten. Jeder der Genannten ist einzelvertretungsberechtigt.
    b) Die Vertretung des Vereins im Innenverhältnis darf nur nach vorheriger Absprache innerhalb des Vorstandes erfolgen.
    c) Entsteht dem Verein aus nicht innerhalb des Vorstandes abgestimmten Handlungen eines Vorstandsmitgliedes ein Schaden, ist das betreffende Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 15 Vorstandswahl

  1. Die Wahl des Chorvorstandes erfolgt durch die Vollversammlung in schriftlicher und geheimer Ab-stimmung. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Soweit nicht mindestens drei Mitglieder gewählt sind, ist die Vorstandswahl durch Einberufung einer neuerlichen Vollversammlung zu wiederholen. Sollten bei der erneuten Vorstandswahl nicht mindestens drei Mitglieder gewählt sein, gelten die drei Mitglieder als ge-wählt, die ohne Rücksicht auf die absolute Mehrheit die meisten Stimmen erhalten.
  2. Stellen sich mehr als sieben Mitglieder zur Wahl, sind diejenigen sieben Mitglieder gewählt, die nach Erreichen der absoluten Mehrheit die meisten der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kön-nen.
  3. a) Die Wahl erfolgt für die Amtszeit von zwei Jahren. Auf Beschluss der Vollversammlung kann die Amtszeit verkürzt werden.
    b) Ist die Berufung eines neuen Vorstandes zum Ablauf der regulären Amtszeit von zwei Jahren nicht möglich, bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Chorvorstandes vor Ende seiner Amtszeit aus, kann vom Chorvorstand ein Nachfolger eingesetzt werden. In der nächsten Vollversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen, wenn nicht eine regelmäßige Vorstandswahl erfolgt.

§ 16 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand tritt, auf Einladung des Vorsitzenden, in der Regel einmal im Monat zusammen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dem nicht entgegensteht.
  3. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 17 Vorsitzender

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung in allen Veranstaltungen des Vereins und Sitzungen des Vorstandes. Er kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.

§ 18 Kassenwart

  1. Der Kassenwart ist für die Verwaltung des Chorvermögens und die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Er erledigt alle Kassengeschäfte und den kassentechnischen Schriftverkehr des Vereins.
  2. Im Innenverhältnis gilt für den Kassenwart folgendes
    a) Bei Ausgaben zwischen 50,-€ und 500,-€ ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich
    b) Für Zahlungen ab 500,-€ ist ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich. In Eilfällen kann ersatzweise der Vorstand durch einstimmigen Beschluss entscheiden.
  3. Der Kassenwart hat mit Ablauf des Geschäftsjahres das Kassenbuch abzuschließen. Er hat das Kassenbuch, die Kontoauszüge und sämtliche Belege den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
  4. Der Kassenwart ist verpflichtet auf Verlangen dem Vorsitzenden sämtliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  5. Verfügungsberechtigt für Bankgeschäfte ist der Kassenwart.

§ 19 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Chorvorstand fasst alle Beschlüsse, soweit sie nicht dem erweiterten Chorvorstand oder der Vollversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist.
  3. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 20 Haftung

Die Haftung aus der rechtsgeschäftlichen Tätigkeit des Vorstandes ist auf das vorhandene Chorvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

§ 21 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den, durch die Vollversammlung zu bestellenden, zwei Kassenprüfern. Diese erstatten der Vollversammlung Bericht von ihrem Prüfergebnis. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 22 Notenwart

Der von der Vollversammlung gewählte Notenwart verwaltet das Notenmaterial sowie die Chorkleidung des Vereins. Er gibt die Noten aus und ist für die termingerechte und ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich.

§ 23 Stimmgruppenvertreter

  1. Bei einer Anzahl von mehr als zehn Mitgliedern in einer Stimmgruppe, ist durch diese ein Stimmgruppenvertreter zu wählen.
  2. Die Stimmgruppenvertreter führen das Mitgliederverzeichnis der Stimmgruppe und halten dabei die Adressverwaltung für ihre Stimmgruppe auf dem Laufenden. Sie sind gegenüber dem Vorstand und dem Chorleiter für die Anwesenheit der Mitglieder verantwortlich. Die Stimmgruppenvertreter leisten für den Vorstand und den Kassenwart alle notwendigen Zuarbeiten.
  3. Die Stimmgruppenvertreter sind vorrangiger Ansprechpartner für die Mitglieder in allen Belangen des Chores. Die Stimmgruppenvertreter sind von den Mitgliedern über die Gründe einer Nichtteilnahme an Proben, Konzerten und anderen Veranstaltungen zu informieren.
  4. Die Stimmgruppenvertreter bilden das Bindeglied zwischen dem Chorvorstand und den Mitgliedern. Sie haben die Mitglieder umgehend über Beschlüsse des Vorstandes zu informieren.

§ 24 erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Chorvorstand

b) dem Chorleiter (künstlerischer Leiter)

Die Aufgaben des erweiterten Chorvorstandes bestehen in der Wahrnehmung aller Geschäfte, die über die Kompetenzen des Chorvorstandes hinausgehen, vorrangig in der Wahrnehmung künstlerisch-organisatorischer Aufgaben.

§ 25 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Vollversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat dazu schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Chorvorstand vorliegen.
  4. Die Vollversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bleibt die einberufene Vollversammlung beschlussunfähig, ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Die Vollversammlung wählt nach § 15 den Chorvorstand, die Kassenprüfer und den Notenwart, entscheidet nach § 18 über Zahlungen des Vereins ab 500,-€, beschließt über Satzungsänderungen und die Beitragsordnung, Bestätigung bzw. Abberufung des künstlerischen Leiters, sowie über die Auflösung des Vereins.
  6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist vorbehaltlich der Regelung des § 15 Nr.1 eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§26 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Vollversammlung muss mindestens enthalten:

a) Geschäftsbericht und Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastungen

d) Wahl der Kassenprüfer

§27 außerordentliche Vollversammlung

  1. Der Chorvorstand kann eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
  2. Auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder, muss der Chorvorstand, unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Vollversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Vollversammlung gelten die Vorschriften über die Vollversammlung entsprechend.

Abschnitt D:

§ 28 Künstlerische Leitung

  1. Zur künstlerischen Leitung des Vereins bestellt sich der Chor einen künstlerischen Leiter (Chorleiter). Die Rechte und Pflichten des künstlerischen Leiters werden einzelvertraglich durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt.
  2. In allen ausschließlich künstlerischen Fragen entscheidet der künstlerische Leiter.
  3. Für weitere künstlerische Aufgaben können andere künstlerisch tätige Personen verpflichtet werden.
  4. Der künstlerische Leiter nimmt an den Vollversammlungen teil. Darüber hinaus nimmt er an den Vorstandssitzungen teil, soweit dies für die künstlerische Arbeit erforderlich ist.

Abschnitt E:

§ 29 Vereinsvermögen

  1. Das Vermögen des Philharmonischen Chores besteht aus allen finanziellen und materiellen Mitteln des Chores.
  2. Alle Beiträge, Honorare und sonstigen Einkünfte des Chores werden ausschließlich zum Erreichen des Zweckes des Chores nach § 2 genutzt.

§ 30 Kautionen

  1. Nicht im Eigentum des Vereins stehendes Notenmaterial wird gegen Zahlung einer Kaution ausgegeben. Die Höhe der Kaution wird in der Beitragsordnung geregelt. Eine Rückzahlung der Kaution erfolgt nur, wenn das Notenmaterial pünktlich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird.

Abschnitt F:

§ 31 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein löst sich auf, wenn dies die Vollversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.
  2. Der Verein ist durch Beschluss der Vollversammlung aufzulösen, sobald er weniger als sieben aktive Mitglieder zählt.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand oder, sofern ein solcher nicht mehr vorhanden ist, durch drei Liquidatoren, die aus der Mitte der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
  4. Bei Auflösung des Chores oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Chores an den Thüringer Sängerbund e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Abschnitt G:

§ 32 Beurkundungen

  1. Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Vollversammlung sind schriftlich festzuhalten und von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Vollversammlungen sind zu protokollieren und das Protokoll vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Abschnitt H:

§ 33 Genderklausel

Alle männlichen Bezeichnungen dieser Satzung gelten auch für die weibliche Form.

Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde oft nur die männliche Form gewählt.

§ 34 In-Kraft-Treten

Die vorliegende Satzung tritt zum 13.06.2013 in Kraft. Die Satzung vom 07.03.1991, geändert mit Beschluss vom Dezember 1991, November 2003 und Neufassung/Änderung vom 01.Juli 2006 tritt damit außer Kraft. Zuletzt in § 10 Nr.3, §14 Nr.5, § 15 Nr.3,§ 18 Nr.2 und 5, §25 Nr.2 und § 31 Nr.2 geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 17.09.2013.

Weimar den 17.09.2013